Vorstand der LZK Hessen majorisiert die gesamte Zahnärzteschaft

Ungebrochene Anstrengung des Vorstands der Landeszahnärztekammer Hessen zur Implementierung des Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde

Trotz des massiven bundesweiten Protests der verfassten Zahnärzteschaft besteht  der Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) auf der Einführung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde.  Dies entspricht dem Streben der Kammer nach einer "Erweiterung ihrer weiterbildungsrechtlichen Regelungskompetenz", wie der Stellungnahme der LZKH gegenüber dem hessischen Landtag zu entnehmen ist.

"Der Vorstand der Landeszahnärztekammer Hessen ist offensichtlich bestrebt, die gesamte deutsche Zahnärzteschaft zu majorisieren. Er ist aber ebenso offensichtlich nicht mutig genug, dies auch öffentlich einzuräumen", fasst der Geschäftsführer vom Berufsverband der Allgemeinzahnärzte in Deutschland (BVAZ) Dr. Dr. Rüdiger Osswald seine jüngsten Recherchebemühungen zusammen. Wer wissen wolle, wie der Kammervorstand in Hessen Stellung bezogen hat, werde bei Nachfrage auf die Möglichkeit verwiesen, die  "Anhörung zum Hessischen Heilberufsgesetz auf www.landtag.hessen.de zu verfolgen". Dort finde man dann -nach längerem Suchen- auch die Stellungnahme der LZKH.

Osswald weiter: "Die Allgemeinzahnärzte als erdrückende Mehrheit der Zahnärzteschaft fordern die Mitglieder der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer auf, dem eigenmächtigen und schädlichen Treiben des Vorstands der Landeszahnärztekammer Hessen ein unmissverständliches Ende zu setzen". Es könne nicht angehen, dass ein neunköpfiger Kammervorstand eines Bundeslandes der gesamten Zahnärzteschaft seinen Willen aufzwänge und sich über Beschlüsse der verfassten Zahnärzteschaft hinwegsetze. "Sollte der hessische Kammervorstand weiterhin die Wünsche der deutschen Zahnärzteschaft seinen eigenen Interessen unterordnen, muss das Konsequenzen haben", so Osswalds eindeutige Forderung an die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer.

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Links im Internet zum Gesetzentwurf:
1. Gesetzentwurf  (PDF, ca. 90KB)
2. Stellungnahmen zum Gesetzentwurf (Teil1)  (PDF, ca. 2MB)
3.  Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Teil2)  (PDF, ca. 140KB)